Sicherheit für Ihre Elektroanlage – besonders bei PV, Wärmepumpe & Wallbox

 Warum ein niedriger Erdungswiderstand unverzichtbar ist


Kundeninformation für Vermieter: Stromverkauf an Mieter („Mieterstrom“) –
rechtliche & steuerliche Pflichten


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1. Umsatzsteuer (USt) – Stromverkauf an Mieter ist umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2024 eindeutig entschieden:
􈸰􈸱􈸲􈸳 Die Stromlieferung durch Vermieter an Mieter ist eine eigenständige Hauptleistung und damit
umsatzsteuerpflichtig.

Das bedeutet:
Wenn Sie REGELBESTEUERT sind:
– Sie müssen auf den gelieferten Strom 19􀯗% USt ausweisen.
– Im Gegenzug dürfen Sie Vorsteuer abziehen (z.􀯗B. Messdienst, Versicherung).
Wenn Sie die KLEINUNTERNEHMERREGELUNG (KUR) anwenden:
– Sie dürfen ohne USt abrechnen, mit Hinweis auf §􀯗19 UStG.
– Kein Vorsteuerabzug möglich.
– Seit 2025 neue Grenzen:
25.000􀯗€ Vorjahr / 100.000􀯗€ laufendes Jahr

Wichtig:
Der Nullsteuersatz (0􀯗% USt) gilt nur für Anschaffung/Installation der Anlage – nicht für die Stromlieferung.


2. Einkommensteuer – häufig steuerfrei, aber abhängig von der Anlagengröße

Seit 2023 gelten umfangreiche Steuerbefreiungen für PV-Einnahmen:
– Einfamilienhäuser & Gewerbeobjekte: Anlagen bis 30􀯗kWp steuerfrei
– Mehrfamilienhäuser: 15􀯗kWp je Einheit, max. 100􀯗kWp pro Betreiber

Das bedeutet:
Auch Einnahmen aus Mieterstrom sind einkommensteuerfrei, wenn diese Grenzen eingehalten werden.


3. Stromsteuer – Pflichten beim Zoll für Anlagen bis 99kWp

Der Zoll unterscheidet strikt zwischen Eigenverbrauch und Lieferung an Dritte.
– Stromsteuerpflicht besteht, wenn:
– Strom an Mieter verkauft wird
– Der Vermieter als „Stromversorger“ gilt
– Der Strom innerhalb der Kundenanlage geliefert wird
Dann ist erforderlich:
– Stromversorgererlaubnis beim Hauptzollamt
– Anmeldung & Befreiungsantrag
– Stromsteuerbefreiung (Zoll) ist möglich, wenn:
– Strom am Ort der Erzeugung direkt an den Verbraucher geliefert wird
– Das öffentliche Netz nicht genutzt wird

Der Zoll erklärt zudem:
PV-Anlagen bis 1MW (1000kW) dürfen grundsätzlich von der Stromsteuer befreit werden, wenn der Strom
direkt verbraucht wird und keine Netznutzung erfolgt.
(Siehe Zoll-Seite: „Erzeugen und Beziehen von Strom“)


4. Finanzamt-Meldung / Anzeigepflichten

Wichtig:
– Die Anlage muss gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.
– Dies gilt unabhängig davon, ob Mieterstrom oder Einspeisung erfolgt.


5. Gewerbeanmeldung – oft nicht mehr notwendig

Dank neuer Steuerregelungen (Solarpaket, Einkommensteuerbefreiung) müssen Vermieter für Mieterstrom in der Regel kein Gewerbe mehr anmelden, sofern die Anlagengrößen eingehalten werden.


6. Notwendige Verträge & Struktur

Damit Mieterstrom steuerlich korrekt eingestuft wird, fordert der BFH u.a.:
– eigener Stromliefervertrag (separat vom Mietvertrag)
verbrauchsabhängige Abrechnung nach Zähler
freie Lieferantenwahl für Mieter (Mieterstrom muss ein Angebot, kein Zwang sein)


7. Aufgabenverteilung GE-Sun GmbH & Vermieter

GE-Sun GmbH übernimmt:
– Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR)
– Anmeldung beim Netzbetreiber

Vermieter muss selbst erledigen:
– Finanzamt informieren (gesetzlich vorgeschrieben)
– Stromsteuerliche Fragen beim Hauptzollamt klären
(je nach Liefermodell kann eine Stromversorgererlaubnis nötig sein)
– Entscheidung: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung
– eigenständige Stromlieferverträge erstellen
– ggf. Einnahmen dokumentieren (trotz Steuerbefreiung)


Wenn Sie Interesse an den Möglichkeiten mit Mieterstrom Anlagen haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.

In einem Vor-Ort-Termin erörtern wir gemeinsam die Möglichkeiten.

Ihr Team der GE-Sun GmbH


Weitere Informationen unter:

Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt | Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

Zoll online – Erzeugen von Strom

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