Kundeninformation für Vermieter: Stromverkauf an Mieter („Mieterstrom“) –
rechtliche & steuerliche Pflichten

1. Umsatzsteuer (USt) – Stromverkauf an Mieter ist umsatzsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2024 eindeutig entschieden:
Die Stromlieferung durch Vermieter an Mieter ist eine eigenständige Hauptleistung und damit
umsatzsteuerpflichtig.
Das bedeutet:
Wenn Sie REGELBESTEUERT sind:
– Sie müssen auf den gelieferten Strom 19% USt ausweisen.
– Im Gegenzug dürfen Sie Vorsteuer abziehen (z.B. Messdienst, Versicherung).
Wenn Sie die KLEINUNTERNEHMERREGELUNG (KUR) anwenden:
– Sie dürfen ohne USt abrechnen, mit Hinweis auf §19 UStG.
– Kein Vorsteuerabzug möglich.
– Seit 2025 neue Grenzen:
25.000€ Vorjahr / 100.000€ laufendes Jahr
Wichtig:
Der Nullsteuersatz (0% USt) gilt nur für Anschaffung/Installation der Anlage – nicht für die Stromlieferung.
2. Einkommensteuer – häufig steuerfrei, aber abhängig von der Anlagengröße
Seit 2023 gelten umfangreiche Steuerbefreiungen für PV-Einnahmen:
– Einfamilienhäuser & Gewerbeobjekte: Anlagen bis 30kWp steuerfrei
– Mehrfamilienhäuser: 15kWp je Einheit, max. 100kWp pro Betreiber
Das bedeutet:
Auch Einnahmen aus Mieterstrom sind einkommensteuerfrei, wenn diese Grenzen eingehalten werden.
3. Stromsteuer – Pflichten beim Zoll für Anlagen bis 99kWp
Der Zoll unterscheidet strikt zwischen Eigenverbrauch und Lieferung an Dritte.
– Stromsteuerpflicht besteht, wenn:
– Strom an Mieter verkauft wird
– Der Vermieter als „Stromversorger“ gilt
– Der Strom innerhalb der Kundenanlage geliefert wird
Dann ist erforderlich:
– Stromversorgererlaubnis beim Hauptzollamt
– Anmeldung & Befreiungsantrag
– Stromsteuerbefreiung (Zoll) ist möglich, wenn:
– Strom am Ort der Erzeugung direkt an den Verbraucher geliefert wird
– Das öffentliche Netz nicht genutzt wird
Der Zoll erklärt zudem:
PV-Anlagen bis 1MW (1000kW) dürfen grundsätzlich von der Stromsteuer befreit werden, wenn der Strom
direkt verbraucht wird und keine Netznutzung erfolgt.
(Siehe Zoll-Seite: „Erzeugen und Beziehen von Strom“)
4. Finanzamt-Meldung / Anzeigepflichten
Wichtig:
– Die Anlage muss gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.
– Dies gilt unabhängig davon, ob Mieterstrom oder Einspeisung erfolgt.
5. Gewerbeanmeldung – oft nicht mehr notwendig
Dank neuer Steuerregelungen (Solarpaket, Einkommensteuerbefreiung) müssen Vermieter für Mieterstrom in der Regel kein Gewerbe mehr anmelden, sofern die Anlagengrößen eingehalten werden.
6. Notwendige Verträge & Struktur
Damit Mieterstrom steuerlich korrekt eingestuft wird, fordert der BFH u.a.:
– eigener Stromliefervertrag (separat vom Mietvertrag)
– verbrauchsabhängige Abrechnung nach Zähler
– freie Lieferantenwahl für Mieter (Mieterstrom muss ein Angebot, kein Zwang sein)
7. Aufgabenverteilung GE-Sun GmbH & Vermieter
GE-Sun GmbH übernimmt:
– Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR)
– Anmeldung beim Netzbetreiber
Vermieter muss selbst erledigen:
– Finanzamt informieren (gesetzlich vorgeschrieben)
– Stromsteuerliche Fragen beim Hauptzollamt klären
(je nach Liefermodell kann eine Stromversorgererlaubnis nötig sein)
– Entscheidung: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung
– eigenständige Stromlieferverträge erstellen
– ggf. Einnahmen dokumentieren (trotz Steuerbefreiung)
Wenn Sie Interesse an den Möglichkeiten mit Mieterstrom Anlagen haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.
In einem Vor-Ort-Termin erörtern wir gemeinsam die Möglichkeiten.
Ihr Team der GE-Sun GmbH
Weitere Informationen unter:
Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt | Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen
